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Richtlinien laut WKO betreffend COVID19

COVID-19-Notmaßrahmenverordnung

COVID-19-Notmaßrahmenverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,am 15.11.2020 wurde imBGBlII 2020/479die COVID-19-Notmaßrahmenverordnung (kurz COVID-19-NotMV) kundgemacht; sie tritt am 17.11.2020 in Kraft und ersetzt die bisherige COVID-19-Schutzmaßrahmenverordnung (kurz COVID-19-SchuMaV).

Folgende Vorschriften der neuen COVID-19-NotMV sind für die Bauwirtschaft maßgeblich: Baustellen für Baustellen gilt die generelle Regelung für den Ort der beruflichen Tätigkeit, die gegenüber der COVID-19-SchuMaV inhaltlich unverändert geblieben ist:„Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektions- Risiko minimiert werden kann“(§6 Abs2COVID-19-NotMV). Auch die Vorgaben für geeignete Schutzmaßnahmen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (z. B. Mund-Nasenschutz), sind in der neuen Verordnung inhaltlich unverändert geblieben(§6 Abs3 COVID-19-NotMV).

Für die Tätigkeiten auf Baustellen ergeben sich demnach keine Änderungen, weshalb auch die Empfehlung der Bau-Sozialpartner vom 29.10.2020 (Maßnahmenkatalog für Baustellen) unverändert aufrecht bleibt. Fahrten zu beruflichen Zwecken und Fahrgemeinschaften die Regelung für Arbeitsorte gemäß §6 Abs2 und 3COVID-19-NotMVist sinngemäß auch„auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet Unser Zeichen, Sachbearbeiter DatumCW16.11.2020 werden“(§6 Abs4 COVID-19-NotMV).

Dies bedeutet, dass durch „geeignete Schutzmaß-nahmen“ (Mund-Nasenschutz) das Infektionsrisikos zu minimieren ist, wenn der Mindestabstand von einem Meter im Fahrzeug nicht eingehalten werden kann.Für Fahrten in Privatfahrzeugen sowie Fahrten, die nicht beruflichen Zwecken dienen(z. B. Privatnutzung des Firmen-KFZ), gilt die allgemeine Regelung für Fahrgemeinschaften gemäß §4 Abs1 COVID-19-NotMV: „Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitz-reihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.[…]

Zusätzlich ist eine den Mund-und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“ Bürobetrieb Gemäß §6 Abs1 COVID-19-NotMV sollen berufliche Tätigkeiten, die außerhalb der Arbeitsstätte erbracht werden können, nach Möglichkeit außerhalb dieser erbracht werden. Während diese Regelung für Bauarbeiten unerheblich ist, kann sie ggf. Etwa im Rahmen des Bürobetriebs zum Tragen kommen (zB Tele-Working). Die Regelung lautet: „Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden“(§6 Abs1 COVID-19-NotMV). Besprechungen (z. B. Baubesprechungen auf der Baustelle, interne Bürobesprechungen) sind als „Veranstaltungen“ iSd COVID-19-NotMV nur zulässig, wenn es sich um „unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte“, handelt und nur dann„wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können“(§12 Abs1 Z1 COVID-19-NotMV).In diesem Fall ist zwischen den Teilnehmern ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und zusätzlich ist ein Mund-Nasenschutz zu verwenden. Dieser darf auch während der Besprechung nicht abgelegt werden (§12 Abs2 iVm §14 COVID-19-NotMV). Erwerb und Verkauf von Baustoffen und Baumaterial Bauunternehmen dürfen –wie alle Gewerbetreibenden –als Nebenrecht mit Waren handeln (§32 Abs1 Z10 GewO 1994). Nach §5 Abs1 Z1COVID-19-NotMVist das „Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren“untersagt. Allerdings gilt dieses Verbot nicht für „zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte“

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